Kontrolle

Die Verordnung (EU) 2019/1793 regelt die Kontrollfrequenz amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln in die EU. Mit der aktuellen Änderungsverordnung (EU) 2024/286 vom 16.1.2024 wurden verschiedene Anpassungen des Kontrollplans veröffentlicht, die ab dem 6.2.24. gelten.

 

Hier eine Auswahl der aktuellen Risikoprofil-basierten, regelmäßig erfolgenden Einfuhrkontrollen. Sie kann als Anregung zur Anpassung von internen Prüfplänen dienen.
Wir haben uns nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Importwaren und Herkunftsländer beschränkt. Neben Obst und Gemüse werden auch andere Produktgruppen mit berücksichtigt, die für unsere Kunden interessant sein können.

 

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1793 sind die Lebensmittel (und Futtermittel) aufgeführt, die verstärkten amtlichen Routine-Kontrollen unterliegen. Anhang II listet die Produkte auf, für die Sofortmaßnahmen außerhalb der Routineprüfungen gelten. Die Anhänge werden alle 6 Monate überprüft und ggf. angepasst. Letztlich spiegeln sich darin die Erfahrungen aus den Warnmeldungen im RASFF-System zeitversetzt wieder.

 

Neuaufnahmen (Anhang I)

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Helmbohnen

ex 0708 90 00

Bangladesch

Pestizide / 20 %

Weinblätter

ex 2008 99 99

Ägypten

Pestizide / 20 %

Spargelbohnen

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

Sri Lanka

Pestizide / 20 %

Granadillas und Passionsfrüchte

ex 0810 90 20

Thailand

Pestizide / 10%

Durian

0810 60 00

Vietnam

Pestizide / 10%

 

Erweiterung des Prüfumfangs und/oder Änderung der Kontrollfrequenz (Anhang I)

Lebensmittel

KN Codes

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Spargelbohnen

ex 0708 20 00
ex 0710 22 00

Indien

Pestizide / 30%

Schwarzaugenbohnen

0713 40 00

Madagaskar

Pestizide / 30%

 

Änderungen Anhang II
(Einfuhr nur mit amtl. Bescheinigung mit den Analysenergebnissen)

Lebensmittel

KN Code

Ursprungsland

Grund / Kontrollfrequenz

Andere Paprika (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59

Indien

Pestizide / 30%

Auf die zahlreichen Fußnotenzitate und die Liste der Streichungen aus Anhang 1 der Verordnung haben wir hier verzichtet und verweisen auf den Originaltext, den wir verlinkt haben.

 

Link: Durchführungsverordnung (EU) 2024/286

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger